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   BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77   

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https://dejure.org/1977,4126
BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77 (https://dejure.org/1977,4126)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1977 - 2 StR 140/77 (https://dejure.org/1977,4126)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 (https://dejure.org/1977,4126)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Inbrandsetzung von Gebäudeteilen, die für den Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind - Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften durch Brandstiftung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1963 - 2 StR 133/63
    Auszug aus BGH, 15.04.1977 - 2 StR 140/77
    Der Tatbestand ist aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Das Landgericht stützt sich mit seiner Rechtsauffassung wesentlich auf die Entscheidungen BGHSt 18, 363 und BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77.

    Diese Entscheidung, die sich mit der Inbrandsetzung eines Wohnhauses befaßte, wurde in der späteren Rechtsprechung teilweise dahin fortentwickelt, bei Gebäuden, die nur zum Teil Wohnzwecken dienen, müsse sich das Feuer auf Gebäudeteile ausbreiten können, "die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind"; nur dann sei § 306 Nr. 2 StGB erfüllt (BGH StV 1984, 368; BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; vgl. auch Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78).

    Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - lag die Rechtsmeinung zugrunde, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB sei erst dann erfüllt, "wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind".

  • BGH, 19.03.1981 - 4 StR 64/81

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2

    Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365/366; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977 - 2 StR 638/76 - und vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78 - sowie Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - und vom 2. Juni 1977 - 1 StR 231/77).
  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 249/86

    Brandlegungen innerhalb eines gemischt genutzten mehrstöckigen Gebäudes -

    Der Senat vertritt in Abänderung seiner im Beschluß vom 15. April 1977 (2 StR 140/77) zum Ausdruck gekommenen Rechtsmeinung die Auffassung, daß jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden, in welchen sich im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes gewerblich genutzte Räume und im Stockwerk unmittelbar darüber Wohnungen befinden, der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn der Brand sich auch nur auf Teile des Gebäudes im Erdgeschoß erstreckt, die lediglich zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Gewerberaum von wesentlicher Bedeutung sind, und nicht auszuschließen ist, daß das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann.
  • BGH, 18.06.1985 - 1 StR 220/85

    Anforderungen an gerichtliche Feststellungen bei einer Verurteilung wegen

    Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist der Tatbestand aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind (in diesem Sinne BGH, Beschl. vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77 - sowie BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78), oder gar erst dann, wenn es sich auf den.
  • BGH, 26.06.1985 - 3 StR 132/85

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung -

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfaßt ist, daß sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten kann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77; Urteil vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78; Beschluß vom 12. April 1984 - 4 StR 160/84; vgl. BGHSt 18, 363, 365 f).
  • BGH, 09.05.1978 - 5 StR 31/78

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Beschränkung des Verfahrens

    Danach ist nicht zweifelhaft, daß sich im vorliegenden Falle das Feuer auch "auf Teile des Gebäudes auszubreiten" vermochte, "die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung" waren (BGHSt 18, 363 ff und Beschluß vom 15. April 1977 in 2 StR 140/77).
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